
das Präsidium von links
Wolf, D., Dutschmann, R., Kreusch, Chr., Staude, E, Näther, B., Reich, T., Klinner,K.,
Walter, R., Wolf, A., Meiß, T., Görlach, K., Köhler, R. Es fehlt auf dem Bild Staude, H.
Der Vorstand
Präsident
Klaus Klinner E-Mail : info@tsv-weissenberg-groeditz.de

Stellvertreter
Hagen Staude
Schatzmeister und Abteilungsleiter Volleyball Eberhard Staude
Jugendwartin und Abteilungsleiterin Gymnastik
Kerstin Görlach

das Präsidium
Beisitzer
Bernd Näther (Abteilungsleiter Kegeln)

Andreas Reiter (Abteilungsleiter Fußball)
Alexander Wolf (Abteilungsleiter Tischtennis)

Christian Kreusch (Abteilungsleiter Tennis)

Ronny Dutschmann ( Beisitzer Abteilung Fußball)

Dieter Wolf (Abteilung Fußball)
Tilo Reich( Beisitzer Abteilung Kegeln )

Rita Köhler (Beisitzerin Abteilung Kegeln)

Tassilo Meiß (Abteilung Tischtennis)

Satzung des TSV Weißenberg/Gröditz
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen TSV Weißenberg / Gröditz .
(2) Der Sitz des Vereins ist Weißenberg.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(4) Als Gründungsjahr wird das Jahr 1895 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(7) Der Verein kann kommunalpolitisch tätig werden.
(8) Der Verein ist konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Dem Verein gehören an :
· Jugendliche Mitglieder
· Ordentliche Mitglieder
· Fördernde Mitglieder
· Ehrenmitglieder
(3) Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(4) Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet.
(5) Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins. Sie können in Ausnahmefällen am Übungs- und Wettkampfbetrieb teilnehmen.
(6) Ehrenmitglieder haben sich besondere Verdienste um den Verein erworben und werden durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ernannt.
(7) Jugendliche und ordentliche Mitglieder können aktiv am regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb teilnehmen.
§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist mit dem Aufnahmeformular des Vereins an das Präsidium bzw. die zuständige Abteilung zu richten.
(a) Bei beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Personen ist die Unterschrift des oder der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(b) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die zuständige Abteilungsleitung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist im Widerspruchsfall von der Abteilungsleitung unter Angaben von Gründen an das Präsidium zu geben. Das Präsidium entscheidet endgültig über den Antrag.
(c) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Vereinsatzung und Ordnungen können beim Präsidium eingesehen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
· Austritt
· Streichung
· Ausschluss
· Tod
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium.
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch das Präsidium, wenn das Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet.
Der Streichung geht folgendes Verfahren voraus:
1. Bei Beitragsrückständen von mindestens drei Monaten ist das Mitglied schriftlich durch das Präsidium zu mahnen. Es kann eine Mahngebühr in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden.
Die zuständige Abteilungsleitung ist durch das Präsidium zu informieren.
2. Bei erfolgloser Mahnung ist nach Ablauf eines weiteren Monats erneut durch das Präsidium zu mahnen.
Die Mahnung hat die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste zu enthalten. Es kann eine Mahngebühr der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden. Die zuständige Abteilungsleitung ist durch das Präsidium zu informieren.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn trotz Mahnung und Androhung der Streichung nach Ablauf eines weiteren Monats keine Zahlung geleistet wird. Die entstandenen Zahlungsverpflichtungen bleiben trotz Streichung bestehen.
Die zuständige Abteilungsleitung ist durch das Präsidium zu informieren.
Der Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins erfolgen.
Dem Ausschluss geht folgendes Verfahren voraus:
(a) Das Ausschlussverfahren kann vom Präsidium eingeleitet werden. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit einer ausführlichen Begründung schriftlich durch das Präsidium mitzuteilen. Dem Mitglied ist innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(b) Das Präsidium entscheidet nach Ablauf dieser Frist unverzüglich über den Ausschluss.
Das Präsidium teilt dem Mitglied schriftlich die Entscheidung mit. Mit der Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(c) Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist der Widerspruch zulässig. Er muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Präsidium eingegangen sein.
(d) Das Präsidium kann durch Beschluss einen Widerspruch als unzulässig verwerfen, wenn er nicht
form-oder fristgerecht eingegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
(e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Befugnisse.
Entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
Vereinseigentum ist beim Präsidium abzugeben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Etwaige sonstige Ansprüche des Mitgliedes sind innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Dadurch erlöschen alle Ansprüche.
§ 5
Beiträge
(1) Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Das Präsidium ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für bestimmte Mitglieder auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(4) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das Präsidium
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 15 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinsheim.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer /in zu unterzeichnen und muss von dem/der Präsidenten/in genehmigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
2. Feststellung der Jahresrechnung,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
5. Entlastung des Präsidiums,
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
7. Wahl des Präsidiums,
8. Bestätigung des Jugendvorstandes,
9. Wahl der Kassenprüfer,
10. Beschlussfassung über Ordnungen und Änderungen.
§9
Präsidium
Das Präsidium des Vereins besteht aus dreizehn Mitgliedern
1. Dem/der Präsident/in
2. Dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem/der Schatzmeister/in
4. Dem/der Jugendwart/in
5. neun Beisitzern
Die durch die Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind Mitglieder des Präsidiums. Sie zählen unter Punkt 4 zu den Beisitzern.
(1) Der Vorstand sind:
· Der/die Präsident/in
· Der/die Stellvertretend/in
· Der, die Schatzmeister/in
· Der/die Jugendwart/in
Der/die Präsident/in, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind allein vertretungsberechtigt und werden gem. § 26 BGB in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues gewählt wird. Abteilungsleiter bleiben solange im Amt, bis sie von der Abteilung neu gewählt werden.
(4) Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
(5) Bei vorzeitigen Ausscheiden von Amtsträgern, können Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(6) Der Präsident, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er ist verpflichtet, das Präsidium einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit des Präsidiums gefordert wird.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§10
Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
§11
Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei Veranstaltungen entstehen und die nicht durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, wenn einem Beauftragten des Vereins oder aufsichtführenden Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann , haftet der Verein nicht.
§12
Kassenführung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Weißenberg.
Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
§14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung des TSV Weißenberg/Gröditz
Gemäß der Satzung § 5 des TSV Weißenberg/Gröditz werden von Mitgliedern Beiträge erhoben .
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen dienen zu Erfüllung steuerbegünstigter und satzugsmäßiger Zwecke insbesondere :
- Zur Absicherung sportlicher Aktivitäten
- Zur Instandhaltung von vereinseigenen Sportstätten und Geräte
- Zur Begleichung von Beiträgen abgeschlossener Verträge und Mitgliedsbeiträge an Verbände
1. Beitragspflicht
Beitragspflichtige Mitglieder des TSV Weißenberg/Gröditz sind alle ordentliche Mitglieder.
2. Beiträge
Für den jährlichen Mitgliedsbeitrag gelten folgende Verfahrensregelungen :
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für
Erwachsene 90,00 €
Familienbeitrag 84,00 €
Rentner 60,00 €
Auszubildende /Studenten 60 ,00 €
Schüler 48,00 €
Passive und ruhende Mitglieder 48,00 €
2. Beitragspflicht
Jegliche Mitgliedsbeiträge müssen bis Ende Juni bezahlt werden.
Ausnahmen müssen schriftlich beantragt werden.
Das Präsidium entscheidet über den Antrag.
3. Bei Beitragsrückständen wir nach der geltenden Satzung verfahren.
Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Volksbank Bautzen
Bankleitzahl : 855 900 00 Konto Nr. 341121604

